Wärmewende: Für Hausanbieter in den Ausstellungen Eigenheim und Garten kein Problem!

   Presse Presse Stuttgart Presse Frankfurt Presse München     21.09.2023

Nach langer Diskussion hat die Bundesregierung das Gebäudeenergiegesetz („Heizungsgesetz“) verabschiedet. Wer mit einem Hausanbieter der Ausstellungen Eigenheim und Garten baut, kann gelassen bleiben.

Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG), meist als „Heizungsgesetz“ bezeichnet, tritt am 1.1.2024 in Kraft. Es unterscheidet zwischen „Neubaugebieten“ und Bestandsgebäuden oder Neubauten, die in Baulücken errichtet werden.

Wo wird gebaut?
In Neubaugebieten muss jede Heizung, die ab 1.1.2024 installiert wird, mindestens zu 65 % erneuerbare Energien nutzen. In der Regel wird das auf eine Wärmepumpe hinauslaufen, es sind aber auch Biomasseheizungen (Pellets, Holz) oder Stromdirektheizungen erlaubt.

Für alle Heizungen, die in Baulücken-Neubauten (oder Bestandsgebäuden) eingebaut werden, gilt zunächst, dass auch weiterhin eine Öl- oder Gasheizung eingebaut werden darf. Allerdings müssen diese Heizungen in der Lage sein, sogenannte „grüne“ Öle und Gase zu verarbeiten, und zwar ab 2029 zu 15 %, ab 2035 zu 30 % und ab 2040 zu 60 %. Da die Wärmewende „technologieoffen“ vonstatten gehen soll, sind auch Hybridheizungen (Gas/Öl kombiniert mit erneuerbaren Energien), Stromdirekt- und Biomasseheizungen sowie Lösungen auf Solarthermie- oder Wasserstoffbasis zulässig.

Die Rolle der Kommunen
Ab wann die Verpflichtung gilt, zwei Drittel erneuerbare Energien zu nutzen, hängt von der Gemeindegröße ab. Das GEG verpflichtet Großstädte (ab 100.000 Einwohnern), bis zum 1.7.2026 eine „Wärmeplanung“vorzulegen. Alle Städte unter 100.000 Einwohner müssen dies bis zum 1.7.2028 erledigt haben. Falls die jeweilige Kommune beschließt, ein Wärme- oder Wasserstoffnetz („Fernwärme“) einzurichten oder auszubauen, gilt das 65%-Gebot erneuerbare Energien für jede neu eingebaute Heizung. Übergangsweise kann für fünf Jahre eine Heizung eingebaut werden, die diese Anforderung nicht erfüllt.

Neubau-Förderung
Die Hausanbieter mit Musterhäusern in den Ausstellungen Eigenheim und Garten sind auf die Neuerungen des Heizungsgesetzes vorbereitet. Dank der dichten, hochwärmegedämmten Gebäudehüllen ist eine Wärmepumpe, meist kombiniert mit einer Photovoltaikanlage zur Erzeugung von Sonnenstrom und einem Batteriespeicher, die ideale Heizvariante mit erneuerbaren Energien. Die meisten Anbieter sind in der Lage, die Kriterien für eine Förderung „klimafreundlicher Häuser“ durch die KfW-Bank zu erfüllen (bis 150.000 Euro Kredit, KfW-Programm 297). Auch das Förderprogramm „Wohneigentum für Familien“ (bis zu 240.000 Euro Kredit, KfW-Programm 300).

Spezielle Heizungsförderung
Wem die Anforderungen an ein klimafreundliches Haus zu hoch sind, kann ab 1.1.2024 auch nur für den Einbau einer Heizung, die zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbarer Energie arbeitet, Förderung beantragen. Alle Haushalte haben Anspruch auf die Grundförderung: Vorgesehen ist ein Zuschuss in Höhe von 30 Prozent der Investitionskosten. Haushalte im selbstgenutzten Wohneigentum mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von unter 40.000 Euro erhalten noch einmal 30 Prozent Förderung zusätzlich („einkommensabhängiger Bonus“). Wer den nicht geförderten Teil der Heizungsanschaffung nicht stemmen kann, hat künftig die Möglichkeit, bei der KfW-Bank einen Ergänzungskredit aufzunehmen. Dieser wird bei einem Jahreshaushaltseinkommen von bis zu 90.000 Euro zinsverbilligt gewährt. 

Vorsicht bei Fernwärme
In Sachen Fernwärme warnt der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) vor Monopolstrukturen und Preisdiktaten bei der Fernwärme. Hier müssten die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern erheblich gestärkt werden. Der vzbv empfiehlt Immobilieninteressierten, auf jeden Fall eine Energieberatung zu konsultieren. Diese erhalten Bauinteressierte auch von den Hausanbietern.